9 Vor Tätigwerden des (nunmehr) zuständigen örtlichen Trägers: Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel gem. Am Ende des Jahres 1997 lebten in Deutschland 52.134 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien. Bereits die Entscheidungsbefugnisse kraft Gesetzes (gem. Während einige Jugendämter den Erfolg solcher Sonderformen zu würdigen wissen, haben bei anderen Jugendämtern solche Sonderpflegestellen trotz sichtbarer Erfolge einen schweren Stand. Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Vollzeitpflege, insbesondere bei der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen (§ 85 Abs. hierzu § 37 Rz. Bei der auf Dauer angelegten Lebensform der Vollzeitpflege wird zuerst die Möglichkeit der Adoption zu prüfen sein (§ 36 Abs. ; Longino, 1998, S. 82 ff. 31 und Schellhorn, § 33 Rz. Die von Amts wegen vom Familiengericht gem. Die Zielvorgaben sowie die detaillierten Regelungen zu Verfahrensabläufen sind als gesetzgeberische Reaktion auf eine Verwaltungspraxis zu verstehen, die allzu oft überstürzt, zeitliche Perspektiven tabuisierend (s. § 37 Rz. Da in Pflegefamilien die Möglichkeiten zum Aufbau stabiler emotionaler Beziehungen zu Erwachsenen eher als in Einrichtungen gewährleistet sein kann (Nonninger, LPK-SGB VIII, § 34 Rz. 29). 35 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres … 37) wird die Befristung, soweit sie in Betracht kommt, nicht unbestimmt zu halten sein; auch wenn pädagogische Prozesse sich nicht exakt vorhersagen lassen, spricht viel mehr für als gegen eine exakte zeitliche Befristung der Pflegeverhältnisse wie der Überprüfungsintervalle. Die Berücksichtigung des kindlichen Zeiterlebens erfolgte in der neueren Gesetzgebung erstmals in Deutschland mit dem SorgeRG von 1979 zunächst im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes (vgl. In- und ausländische Erfahrungen belegen, dass sich Pflegefamilien nicht nur für jüngere Kinder, sondern durch besonders hierfür qualifizierte Pflegeeltern und bei Etablierung geeigneter Unterstützungssyteme durchaus auch noch für ältere Kinder und Jugendliche (»Erziehungsstellen«) als besonders erfolgreich erweisen (vgl. § 34 Rz. 2 ff. gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (hierzu § 44 Rz. Anspruchsinhaberschaft 8 2.4. Zwischen zeitlicher Befristung und Hilfeplanung besteht eine strikt einzuhaltende Interdependenz. 4 genügt, um der im Einzelfall festgestellten Gefahr für das seelische Wohl des Kindes zu begegnen« (BVerfGE 88, S. 187, 197). 11/5948, S. 71). DJT, Nürnberg 1982; Hamburger Pflegekinderkongress »Mut zur Vielfalt«, 1990) und internationale Gremien wie der Europarat (Empfehlung des Ministerrats vom 20. 18). 37). Münder, 1997, S. 11 ff.) bei drei bis sechs Minderjährigen weniger die Anzahl der untergebrachten Minderjährigen, sondern die Struktur (z.B. geleistet wird unter § 33. 17 und Staudinger-Coester, § 1666 Rz. Zum Verhältnis von Vollzeitpflege (§ 33) zur Heimerziehung (§ 34) vgl. § 1666 Abs. Unmittelbare Auswirkungen des staatlichen Wächteramtes (Art. 18), die für die zur Überprüfung gestellte Maßnahme ausschlaggebend waren. Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII Heranziehung zu den Kosten nach 91 ff. 23 Die seit Inkrafttreten des SorgeRG zunehmende Orientierung am Zeitbegriff des Kindes wird jedenfalls in einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen belegt (so auch die Einschätzung von Lakies-Münder, RdJB 1991, S. 428 ff. Da hier die Anforderungen häufig bereits professionelle Standards erfordern, wird häufig auch auf Pflegefamilien zurückgegriffen, bei denen ein Pflegeelternteil über entsprechende Qualifikationen verfügt (Jans/Happe/Saurbier, § 33 Rz. 14; ebenso § 34 Rz. März 1987 R[87] 6) und die Vereinten Nationen (Resolution 41/85 vom 3. Häufig sind Kinder und Jugendliche viel zu lange in diesen vorläufigen Maßnahmen „zwischengeparkt“, ohne dass endlich die Hilfeplanung für die Erziehungshilfen beginnen kann. Soweit diese Unterbringung für längere Zeit erfolgt, erlangt die Pflegeperson Entscheidungsbefugnisse kraft Gesetzes (gem. 1 a.F. aufrechterhalten werden, soweit dies im konkreten Fall erforderlich ist, um eine mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie verbundene Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Die Potentiale an Pflegefamilien sind keineswegs überall erschöpft, vielmehr verfügen Jugendämter, die in die Werbung, Beratung und Qualifikation investieren und Pflegeeltern wirklich als Partner der Jugendhilfe behandeln, nach wie vor über geeignete Pflegefamilien; ein beklagter Mangel an geeigneten Vollzeitpflegestellen ist oft Indiz für mangelnde Aktivitäten in den genannten Bereichen. Art. 11/5948, S. 71). §§ 27, 33 in Vollzeitpflege untergebracht wird, entsprechen sie ihren Verpflichtungen und Berechtigungen aus § 1631 Abs. 4 Für eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie in Pflegeverhältnissen kommen zunehmend solche Minderjährige in Betracht, die nicht mehr über familienunterstützende Hilfen erreicht werden können (BT-Drucks. 1 GG geschützt werden (BVerfGE 79, S. 51, 59) – verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu mildern; dies gilt insbesondere, wenn solche zu erwarten sind (BVerfGE 79, S. 51, 66). Damit wird auf den Unterschied zu den anderen institutionellen Unterbringungsformen gem. Bardenz, FamRZ 1997, S. 1523, 1526 ff.). von Münch, 1994, S. 293, § 9 Rz. 1 i.V.m. In der Rechtsprechung. Letztlich maßgeblich auch für diese Entscheidung ist der erzieherische Bedarf, dem die leiblichen Eltern gerade nicht gerecht werden konnten (Wiesner, § 33 Rz. Jugendbericht (BT-Drucks. Insbesondere hat das Kind einen Anspruch auf „Eltern“; die Voraussetzungen für seine Rückführung in die Herkunftsfamilie müssen in „vor allem für jüngere Kinder tolerierbaren Zeiträumen“ (Salgo, 1987, S. 90) erreicht werden, anderenfalls ist die Unterbringung in einer Ersatzfamilie zu ermöglichen“ (Staudinger-Coester, a.a.O.).“. freiwilliger Inpflegegabe). 11/5948, S. 71) im KJHG führen daher zu Konsequenzen auch im Rahmen der Überprüfungen der Anordnungen des FamG gem. 21). 21; Münder u.a., § 33 Rz. SGB VIII Kinder und Jugendhilfe Kommentar von Axel Stähr Senatsrat in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Berlin – Bandherausgeber – Prof. Dr. Cornelia Bohnert Katholische Fachhochschule Berlin Dr. Michael §§ 27, 33 wesentlich gestaltet – ist keine Institution der Jugendhilfe (vgl. muss einerseits ständig vor der „Gefahr forscher Eingriffe in die Familie“ (Staudinger-Coester, § 1666a, Rz. 1 ein. Staudinger-Salgo, § 1631 Rz. Im Gegensatz zum unter Geltung des JWG verbreiteten Selbstverständnis, wonach Pflegekindschaft als jederzeit widerrufbares Arrangement „auf Zeit“ galt, entspricht die Philosophie des KJHG weit eher dem Grundsatz, dass die alsbaldige Herstellung möglichst dauerhafter Lebensbedingungen das oberste Gebot der Intervention sein muss: Beide Formen, die zeitlich befristete oder die auf Dauer angelegte Lebensform sind gleichberechtigt (Mrozynski, § 33 Rz. 3 Abs. Art. § 39 sichergestellt werden. 1 BGB zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung stets zur Ausübung implizit oder explizit übertragen**, ansonsten könnte die entsprechende mit der Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung verbundene Aufgabe von der Pflegeperson nicht wahrgenommen werden. Die offizielle Bezeichnung des SGB VIII lautet: Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe. 13; Jans/Happe/Saurbier, § 33 Rz. 4 BGB a.F. Salgo, 1987; grundlegend für das gerichtliche Verfahren Heilmann, 1988, S. 68 ff. 1 Satz 3), seine Übersiedlung in dieses nicht mit einer Gefährdung einhergeht; zu Kleinkindern in dieser Situation s. Zenz (54. Die Zeit alleine sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht genügen (BGB – RGRK – Wenz, § 1632 Rz. insbes. sowie Umgangsregelungen in Betracht. auch Wiesner, § 33 Rz. Stadt abführen müssen. Zu den Schwierigkeiten der Realisierbarkeit der Rückkehrperspektive vgl. Salgo, 1987, S. 299 ff. 1 Satz 1; § 86 Abs. 29 einer widerlegbaren Vermutung dahingehend haben, dass eine Integration im Pflegeverhältnis bzw. SGB IX). Salgo, 1987, S. 71 ff.) 14; Münder u.a., § 33 Rz. 16). Entscheidend kommt es auf die Auswahl der für das jeweilige Kind, mit der ihm eigenen Lebensgeschichte, geeigneten Pflegefamilie an. a) in Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII), b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ( 34 SGB VIII), c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, § 1671 Abs. S. gegen Neckar-Odenwald-Kreis wegen Leistungen nach 27, 33 SGB VIII FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19 Einkommensteuer VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711 SGB VIII, Leistungen der BSG, 16.06 Ein Aufenthalt über längere Zeit als Zeit – oder Bindungsindiz im hier vertretenen Sinne bedeutet, dass noch weitere Umstände hinzutreten müssen, weil nur **»ausnahmsweise auch allein die Dauer des Pflegeverhältnisses eine Verbleibensanordnung rechtfertigen kann«** (BVerfGE 68, S. 176, 191): Gefragt werden muss stets zusätzlich, ob das Pflegeverhältnis so lange gedauert hat, dass seine Auflösung eine Gefahr für das Kindeswohl brächte (MünchKomm-Hinz § 1632 Rz. OLG Celle, FamRZ 1990, S. 191, 192) in Beziehung zum Kindesalter als eine relevante Bezugsgröße bei der Definition von »längerer Zeit« nach und nach durch: »Je jünger ein Kind ist, um so länger wird ihm die Zeitspanne erscheinen, und um so länger ist auch die Zeit in Beziehung zur Dauer seines bisherigen Lebens, so dass es schon einen recht langen Zeitraum darstellt, wenn ein einjähriges Kind seit einem halben Jahr in einer Pflegefamilie gelebt hat« (BayObLG, FamRZ 1981, S. 1080, 1082), und dabei kann die Gefährdung des Kindes gerade darin liegen, dass es »unvermittelt aus den persönlichen und sachlichen Beziehungen des Lebenskreises, mit denen es bis dahin bereits fest verwachsen ist, herausgerissen und damit einer inneren und äußeren Entwurzelung anheim gegeben würde« (BayObLG, DAVorm. 10). Die Prioritätensetzung im verfassungs- wie familienrechtlich komplexen Dreiecksverhältnis ist damit bestimmt. 2, Satz 2, 2. 6 Abs. Mit der Verankerung des Zeitfaktors, insbesondere des kindlichen Zeiterlebens, als eines für Eltern, Pflegeeltern, Gerichte und Behörden unübersehbaren Elements, folgte der Sorgerechtsgesetzgeber im Grundsätzlichen den Einschätzungen des Autorenteams Goldstein u.a. für den Bereich der Heimerziehung § 12 Satz 1 AdVermiG. Die große Bandbreite des Kinder- und Jugendhilferechts mit seinen Schnittstellen zum jugend- und § 34. 1 BGB) in Angelegenheiten des täglichen Lebens (zu den Einzelheiten vgl. Allerdings stellt die vom BVerfG geforderte Risikoabwägung eine für die Praxis nur schwer überwindbare Hürde auf: Mit Sicherheit müssen die schädlichen Folgen der Trennung aufgefangen werden können (BVerfGE 79, S. 51, 67). insbes. Der Erziehungserfolg in Pflegefamilien ist größer als in anderen Hilfearten; Pflegekinder sind besonders selten Sonderschüler (vgl. Häufig wird das zur „Familienzerrüttung“ führende Ereignis zwar nicht abwendbar sein, deren Folgen könnten jedoch zumindest mittels therapeutischer, sozialpädagogischer (§ 27 Abs. Der Gesetzgeber sieht sich unter Berücksichtigung der aufgezeigten nationalen und internationalen Entwicklungstrends (vgl. 11/6576, S. 149). ), das staatliche Wächteramt (Art. § 34 Rz. Tirey, 1996), und aller Wahrscheinlichkeit nach wird es sie in menschlichen Gesellschaften auch immer geben. 19). § 38 Rz. 1 Abs. 22b: Grundregel: je jünger das Kind desto eher Familien – oder familienähnliche Erziehung; Mrozynski, § 33 Rz. 13–15; zu den Möglichkeiten und Grenzen einer zeitbestimmten Intervention ins Eltern-Kind-Verhältnis vgl. 3 BGB stellen; die Übertragung bedarf allerdings weiterhin der elterlichen Zustimmung (Salgo, a.a.O., S. 341 f.). 2 Satz 1 GG berufen (BVerfGE 79, S. 51, 60; etwas abgeschwächt durch Nichtannahmebeschluss BVerfG, NJW 1994, S. 183 = FamRZ 1993, S. 1045; vgl. 1.3 Verhältnis zum zivilrechtlichen Kindesschutz, 1.3.1 „Freiwillige“ Inpflegegabe durch die personensorgeberechtigten Eltern. 1 Nr. §§ 27, 33 steht nicht entgegen, dass sich die Personensorgeberechtigten selbst eine Pflegestelle gesucht, dort das Kind untergebracht haben und erst danach ihren Rechtsanspruch beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe geltend machen. Die bewusst in § 27 Abs. Auf dem Hintergrund dieser Diskussion der vergangenen Jahrzehnte lassen sich die nachfolgenden Zielperspektiven der Staatsintervention zusammenfassen: Einerseits greift das KJHG viele dieser Zielperspektiven und fachlichen Prämissen (Wiesner, § 33 Rz. Die sicherlich nur vorläufig letzte, ebenfalls ein Pflegekind betreffende Senatsentscheidung erging auf eine Richtervorlage gem. 11/5948, S. 71; Wiesner, § 33 Rz. Bei für diese §§ 1632 Abs. Bietet die Verwandtenpflege die geeignete und notwendige Hilfe für dieses Kind mit seinen Problemlagen, so hat der Personensorgeberechtigte auch für die Verwandtenpflegestelle einen Rechtsanspruch gem. 9). Jung, SGB VIII 44 Erlaubnis zu Vollzeitpflege / 2.1.3 Voraussetzungen und Verfahren der Erlaubniserteilung (Abs. 15), sind unter den besonderen Bedingungen solcher Arrangements für Kinder und Jugendliche solche Entwicklungen möglich geworden, die zuvor als unerreichbar galten. 12; vgl. 2 und 3 BGB durchzuführenden Überprüfungen sind am kindlichen Zeiterleben und den dieses berücksichtigenden Vorgaben im Hilfeplan (§§ 36 Abs. 31 ff.). Gerade bei diesen Sonderformen bestehen häufig Überlappungsbereiche zu Unterbringungen gem. Dies Geschieht durch Vorleistung. ), aber auch eine Einzelperson), die über vielfältige für die Aufnahme eines Minderjährigen essentielle Eigenschaften und Kompetenzen verfügen. Wie die fachgerichtlichen Vorinstanzen, so verneinte das BVerfG (FamRZ 1993, S. 1045) die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug. 1 GG, stellt aber zentral auf eine drohende Verletzung der Grundrechte der Kinder aus Art. hierzu Rz. 4b; zum Umfang der Heranziehung: § 93 Abs. 11 11 ff. Das BVerfG geht grundsätzlich davon aus, dass die Adoption dem Pflegekindschaftsverhältnis vorzuziehen ist (BVerfGE 79, S. 51, 65; vgl. § 86c; Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden gem. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Wechselbetreuung, Schichtdienst) des Unterbringungsortes ausschlaggebend sein (Münder u.a., § 33 Rz. § 1632 Abs. insofern eine Sonderstellung ein (Wiesner, § 33 Rz. Angesichts dieser Tatsachen machen Beteuerungen zum prizipiellen Vorrang der Rückkehroption (vgl. Diese Grundsätze gelten erst recht gegenüber Herausgabebegehren von Vormund/Pfleger (Staudinger-Salgo, § 1632 Rz. hierzu § 37 Rz. § 1696 Abs. Der konsequenten Durchsetzung des relativ eindeutigen Gesetzesauftrages stehen vor allem Einstellungen der Akteure sowie mangelnde Zeit- und Personalressourcen entgegen. Alleine aus Kostengesichtspunkten wird zuweilen auf den jeweils anderen zuständigen Kostenträger verwiesen oder etwa geleugnet, dass auch und gerade bei geistig behinderten Minderjährigen ein erzieherischer Bedarf bestehen kann; Erfolge in der Entwicklung des Kindes dürfen hier auch nicht mit Einschränkung oder Kürzungen der Leistungen abgestraft werden (Wiesner, § 33 Rz. 13 jeweils m.w.N.). Im Mittelpunkt einer weiteren, als unbegründet zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde stand die Frage, ob bei Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils mit dem Verbleib in Familienpflege dennoch dessen Sorgerechte allein aufgrund des Umstands, dass Aufenthalt und persönliche Bindungen im Pflegeverhältnis bestehen, hingegen die sorgerechtlichen Befugnisse bei der Mutter verblieben waren, gem. Statt dessen nahm sich das SorgeRG von 1979 (vgl. Das von der „Philosophie“ der geplanten, zeit – und zielgerichteten Intervention bestimmte kinder- und jugendbehördliche Verfahren muss – mittels auch für die Betroffenen transparenter Absprachen zwischen Behörde und Gericht – viel stärker als in der Vergangenheit mit dem gerichtlichen Verfahren verknüpft werden, sollen die Intentionen des KJHG nicht von der Gerichtspraxis unterlaufen werden (vgl. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 1 GG) – und damit das Kindeswohl – auf dem Spiel stehen. Fahrenhorst, 1994, S. 309; ebenso Brötel, 1991, S. 409), auch wenn bislang diese Bestimmung, soweit ersichtlich, durch die Straßburger Organe (Europäische Menschenrechtskommission und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) nicht überprüft worden ist. 3) aufgerufen, die sich aus dem Auseinanderfallen von rechtlicher und sozialer Zugehörigkeit ergebenden Unsicherheiten und Unklarheiten soweit wie möglich aufzufangen und zur Bewältigung bedarfsgerechte Konzepte und Strategien einzusetzen (BT-Drucks. zwei Jahren den Ausgangspunkt für das IBN-Projekt „Erarbei- tung standardisierender Empfehlungen zu §35a SGB VIII“, dessen Ergebnisse Ihnen nun … (1998, S. 69) nur für jeden siebten Minderjährigen, BGB(vgl. 17) in den §§ 33, 36 Abs. Zwar kennt das SGB VIII die sog. Schätzungen gehen von bereits erfolgten gerichtlichen Sorgerechtsbeschränkungen bei 30–50 Prozent aller Minderjährigen in Vollzeitpflege aus. 25). §§ 1666, 1666a entzogen waren, gab es nach der repräsentativen Untersuchung von Münder u.a. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen, aber auch nationale Foren (54. 9 ff. Leider werden auch nicht in allen Jugendämtern die Chancen zur fachlichen Qualifikation dieses sensiblen Bereichs mittels Beratung und Unterstützung von  Zusammenschlüssen der Pflegeeltern genutzt, obwohl Jugendämter hierzu gesetzlich verpflichtet sind (§§ 37 Abs. 22 ff. § 44 Rz. Obgleich der vom Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelte Bereich integraler Bestandteil des SGB VIII sein müsste, steht diese zentrale Regelung außerhalb des geltenden Kinder- und Jugendhilferechts. Das BVerfG verwirft einerseits die vielfach kritisierte Formel von der leichten Überwindbarkeit von Umgebungswechseln im frühen Kindesalter unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der Kinderpsychologie (BVerfGE 75, S. 201, 223), andererseits befürwortet es, entgegen deutlichen humanwissenschaftlichen Warnungen (vgl. Im Zeitraum vom Inkrafttreten des SorgeRG (1980) bis etwa 1985 – am 17.10.1984 erging die erste Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 68, S. 176) zu § 1632 Abs. 4 BGB) bzw. und 17 f.). ist die Vorgabe in § 36 Abs. Ganz besonders schwer haben es Kinder und Jugendliche zuweilen, wenn sie als in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt gelten müssen. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Trotz mancher Umwege, gewisser Unsicherheiten, Widersprüche (vgl. § 37 Rz. i.V.m. eingeschränkt werden könnten. §§ 27, 33 (vgl. 33 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Duden), Überlegungen unter den Fachkräften der Jugendhilfe zur Rückübertragung dieser elterlichen Sorgerechte.